Lexikon| Allgemein| A |
23.08.2017 |
Angehoerige
Gesetzliche Definition
§ 15 AO: Angehörige
(1) Angehörige sind:
1. der Verlobte, auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes,
2. der Ehegatte oder Lebenspartner,
3. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
4. Geschwister,
5. Kinder der Geschwister,
6. Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner,
7. Geschwister der Eltern,
8. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
1. in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
2. in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
3. im Fall der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.
Besondere Bedeutung kommt dem Angehörigenbegriff in folgenden Fällen zu:
1. Anerkennung von Verträgen zwischen Angehörigen
Grundsätzlich steht es Steuerpflichtigen frei, wie sie ihre Rechtsverhältnisse untereinander ausgestalten. Die Finanzverwaltung sieht bei Verträgen unter Angehörigen aber die Gefahr, dass diese primär aus familiären Erwägungen heraus bestimmt werden und unter fremden Dritten (Drittvergleich) mit dem Vereinbarten höchstwahrscheinlich nicht vereinbart worden wären. Daher bestehen bei Verträgen unter Angehörigen besondere Anforderungen, damit Vereinbarungen anerkannt werden:- Die Vereinbarung muss bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen worden sein
- Die Vereinbarung muss tatsächlich durchgeführt werden
- Die Vereinbarung muss einem Fremdvergleich stand halten.
- Anstellung der Ehefrau um Betrieb des Ehegatten
- Darlehensvertrag mit der Mutter des Unternehmers
- Wohnraummietvertrag mit der Tochter
- Gesellschaftsvertrag mit dem Bruder
Beispielsweise können bei einem nicht anerkannten Anstellungsverhältnis die Lohnzahlungen samt SV Beiträgen (AG+AN Anteile) nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden (die steuerrechtliche Nichtanerkennung des Beschäftigungsverhältnisses bedeutet nicht, dass die Sozialversicherung dem automatisch folgt). Ein von der Mutter erhaltener Darlehensbetrag, führt bei Nicht-Anerkennung zu einer Einlage – und damit in der Betriebsprüfung zu einem großen Nachweisproblem des Geldverkehrs. Gezahlte Zinsen auf das Darlehen können bei einem an die KapG des Sohnes gezahlten Betrags zudem verdeckte Gewinnausschüttung sein. Bei einem nicht anerkannten Wohnraummietvertrag, können keine Werbungskosten gelten gemacht werden, bei einem unangemessen niedrigen Mietzins wird eine anteilige Kürzung der Werbungskosten vorgenommen.
2. Festsetzung von Steuerbeträgen der Höhe nach
Anders als im Ertragssteuerrecht, wo eine primär aus familiären Gründen erfolgte Vertragsgestaltung vom Fiskus kritisch gesehen wird, wird im Erbschafts-/Schenkungssteuerrecht besondere Rücksicht für Verwandtschaftsverhältnisse eingeräumt.Beispiele:
- Grundsätzlicher Freibetrag (§ 16 ErbStG)
- Der nach Verwandtschaftsgrad progressive Steuersatz (§ 19 ErbStG)
- Diverse Verschonungsregelungen (z.B. Hausrat, Eigenheim etc.).