Unternehmensbesteuerung| Umsatzsteuer| Sicherheitseinbehalt |
08.11.2016 |
Nach Auffassung des BFH sind USt Beträge auf Sicherheiteseinbehalte unter bestimmten Umständen erst USt-pflichtig, wenn diese an den leistenden Unternehmer ausgezahlt wurden
Grundsätzlich entsteht bei Unternehmern, die nach vereinbarten Entgelten (=Sollbesteuerung also bei Gewerbetreibenden über 500.000 € Jahresumsatz nach § 20 UStG) besteuert werden, die USt in dem Veranlagungszeitraum, in dem die Leistung ausgeführt worden ist (Beispiel: Schlussrechnung im November 2016; USt ist für VAZ 11 2016 zu entrichten). Wann der Unternehmer seine Forderung und die USt vereinnahmt ist hier unerheblich, bei schlechtem Forderungsmanagement/Zahlungsmoral des Kunden tritt der Unternehmer also bezüglich der USt mitunter in Vorleistung.
Im Baubereich ist es üblich, dass Auftraggeber Sicherheitseinbehalte für eventuelle Mängelbeseitigungen in Höhe von 3 - 5 v.H. von der Schlussrechnung einbehalten. Die Sicherheitseinbehalte werden dabei in der Regel für längere Zeiträume (2-5 Jahre) vereinbart. Grundsätzlich würde bei der Sollbesteuerung der Unternehmer die Umsatzsteuerbeträge an die Finanzverwaltung langfristig vorfinanzieren müssen.
Der BFH hat dieses Problem erkannt und mit Urteil vom 24.10.2013 zu Gunsten der leistenden (Bau-)Unternehmer entschieden, dass es einem Unternehmer nicht zugemutet werden kann, jahrelang die Umsatzsteuer auf Sicherheitseinbehalte vorzufinanzieren.
Sofern der leistende Unternehmer die vereinbarten Sicherheitseinbehalte nicht durch eine Bankbürgschaft ablösen darf/kann und der vereinbarte Sicherheitseinbehalt erst in 2-5 Jahren fällig wird, ist nach dem Urteil in allen offenen und künftigen Fällen eine Rechnungsstellung in der folgenden Art möglich:
Beispiel: | |
Neue Rechnungsschreibung |
Bisherige Rechnungsschreibung |
Zahlbetrag 11.900 €
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Rechnungsbetrag 10.500 € |
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Wurde in der Vergangenheit nach der „bisherigen“ Rechnungsschreibung abgerechnet, besteht die Möglichkeit durch Rechnungskorrekturen hin zur „neuen“ Rechnungsschreibung USt Beträge vom Finanzamt erstattet zu erhalten:
Beispiel:
Jahresumsätze zu 19% von netto 1.000.000 €
davon Sicherheitseinbehalte z.B. 5% 50.000 €
Sicherheitseinbehalte z.B. für 3 Jahre 150.000 €
davon 19% USt, die nach BFH erstattet werden können 28.500 €
Für Korrekturanträge (A 17.1 V S. 3 UStAE) muss der leistende Unternehmer nachweisen, dass es nicht möglich war, den Sicherheitseinbehalt durch eine Bankbürgschaft abzusichern. Dies kann z.b. durch ein Schreiben der Geschäftsbank erfolgen. Es reicht nicht aus, wenn sich der leistende Unternehmer nur nicht um die Möglichkeit einer Bankbürgschaft bemüht hat.
Wird in der Rechnung Umsatzsteuer auf die Sicherheitseinbehalte ausgewiesen, schuldet der leistende Unternehmer diese nach § 14c UStG.
Folgen beim Empfänger der Leistung:
Sofern der Leistungsempfänger grundsätzlich für den Umsatz vorsteuerabzugsberechtigt ist, kann er den in einer ordnungsgemäßen Rechnung ausgewiesenen USt Betrag in seiner Voranmeldung erklären. Er muss nicht nachprüfen, ob dem leistenden Unternehmer die Inanspruchnahme einer Bankbürgschaft möglich war und kann daher auch einem nach der „bisherigen“ Rechnungsschreibung ausgestelltem Beleg in entsprechender Höhe Vorsteuer abziehen. Sofern der grundsätzlich vorsteuerabzugsberechtigte Empfänger aber Kenntnis davon hat, dass der USt Ausweis auf den Sicherheitseinbehalt unrichtig ist (z.B. weil das Finanzamt ihn hierüber informiert), wird der VorSt Abzug gestrichen (A 15.2a V UStAE) .
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