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17.01.2019 |
Rückwirkende Zusammenveranlagung für gleichgeschlechtliche Partner
Nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe ist für die Rechte und Pflichten der Lebenspartner der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft maßgebend. Bis dato war umstritten, ob die Umwandlung ein rückwirkendes Ereignis nach der Abgabenordnung (AO) darstellt (befürwortend: FG Hamburg, Urteil vom 31.7.2018, Az. 1 K 92/18, Rev. BFH Az. III R 57/18).
Nun wurde geregelt, dass § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2 AO (rückwirkendes Ereignis) sowie § 233a Abs. 2a AO (Zinslauf bei rückwirkenden Ereignissen) entsprechend anzuwenden sind, wenn eine Lebenspartnerschaft bis zum 31.12.2019 in eine Ehe umgewandelt wurde. Voraussetzung: Die Ehegatten müssen den Erlass, die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids zur nachträglichen Berücksichtigung an eine Ehe anknüpfender und seither nicht berücksichtigter Rechtsfolgen bis zum 31.12.2020 beantragt haben.
PRAXISTIPP | Somit ist die rückwirkende Anwendung des Splittingtarifs ungeachtet zwischenzeitlich eingetretener Bestandskraft und Festsetzungsverjährung möglich. |