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27.03.2020 |
Aktueller Überblick zur Corona Krise aus wirtschaftlicher Sicht
Aktuelle staatliche Hilfeleistungen zur Corona Krise
Staatliche Hilfen soll es für Gehaltszahlungen in Form von Kurzarbeitergeld geben. Die Umsatzeinbrüche werden nicht entschädigt. Weitergehende Hilfen in Form von Liquiditätsmitteln und Steuerstundungen sind angedacht, jedoch nach unserem Kenntnisstand noch nicht umgesetzt.
Im Einzelnen:
1. Ersatz von Gehaltszahlungen in Quarantänesituationen:
Inzwischen wurde einigen Branchen gegenüber ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen: Fitnesstudios, Gaststätten Schwimmbäder, Spielhallen, Massagepraxen, Friseurbetriebe etc.
Die Tätigkeitsverbote bedeuten nicht Quarantäne. Es besteht hier kein Anspruch auf Ausgleich nach dem Infektionsschutzgesetz (Quelle).
Der Arbeitgeber kann bei den zuständigen Gesundheitsbehörden beantragen, die Gehaltszahlungen - ähnlich wie bei einer Lohnfortzahlung – erstattet zu bekommen. Entsprechende Formulare für das Gebiet Westfalen Lippe gibt es hier, für das Rheinland hier.
Soweit Sie als Selbständiger in eigener Person von Quarantäne betroffen sind, können Sie folgende Formulare für Entschädigungsanträge verwenden: Westfalen-Lippe und Rheinland.
2. Kurzarbeit:
Zur Abmilderung der Auftragsflaute können Sie bei der zuständigen Arbeitsagentur Kurzarbeit anzeigen. Durch die Corona Krise sollen folgende Erleichterungen für Kurzarbeit gelten:
- Kurzarbeit kann bereits bei 10% der Beschäftigten, die von Arbeitsausfall betroffen sind, beantragt werden (ursprünglich 30%).
- Zuvor angesammelte Überstunden müssen nicht zunächst abgefeiert werden. Ob nicht genommener Resturlaub – wie bislang geregelt – zunächst aufzubrauchen ist, ist derzeit unklar.
- Sozialversicherungsbeträge für ausgefallene Arbeitsstunden sollen in voller Höhe erstattet werden (also auch Arbeitgeberanteile).
- Kurzarbeit soll auch für Leiharbeiter beantragt werden können.
Wichtige Voraussetzung für die Anzeige der Kurzarbeit ist, dass Ihre Beschäftigten der Kurzarbeit zuvor schriftlich zustimmen (Formular). Kurzarbeit kann erstmalig für den Monat gewährt werden, in dem Ihre Anzeige bei der Arbeitsagentur eingeht. Für den März 2020 sollte daher umgehend mit der Anzeige begonnen werden.
In der Kurzarbeit können die Beschäftigten nur zu einem Teil der vollen Arbeitszeit eingesetzt werden. Für die wegfallenden Arbeitsstunden erhält der mit der Kurzarbeit einverstandene Beschäftigte von seinem Arbeitgeber ein geringeres Entgelt ausgezahlt, welches sich ungefähr an dem Arbeitslosengelt orientiert. Grundsätzlich werden nur die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung bezüglich der ausgefallenen Arbeitszeit gekürzt. Wegen der Corona Krise sollen auch die Sozialversicherungsbeiträge für die Arbeitgeber anteilig entfallen. Der Umfang der Kürzung kann dieser Tabelle entnommen werden.
Die gekürzten Arbeitsentgelte und SV-Beiträge zahlt der Arbeitgeber zunächst „normal“ weiter, erhält dann aber eine Erstattung von der Arbeitsagentur.
3. Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen
Soweit Ihr Unternehmen durch die Corna-Krise in ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten geraten ist, können bei den jeweiligen Krankenkassen Anträge auf zinsfreie Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen gestellt werden. Sinnvoll ist dies, wenn durch das angemeldete Kurzarbeitergeld die SV Beiträge sowieso später von der Arbeitsagentur erstattet werden.
Zuständig für die Entscheidung über die Stundung sind die jeweiligen Krankenkassen, bei denen die Mitarbeiter versichert sind. Ein mögliches Formular haben wir hier gefunden.
Voraussetzung für die Gewährung der Stundung ist nach Aussage Spitzenverbands der gesezlichen Krankenkassen des allerdings, dass zuvor alle anderen Maßnahmen versucht wurden (also z.B. Darlehen nicht gewährt wurden etc.).
Wichtig ist, dass die Anträge auf Stundung vor der Fälligkeit der Zahlungen gestellt werden. Für den März 2020 also bis spätestens zum 26.03.2020.
4. Steuerliche Erleichterungen
- Die Herabsetzung von Gewerbesteuer-, Körperschaftsteuer- und Einkommensteuervorauszahlungen soll erleichtert werden, wenn die Ertragssituation in 2020 einzubrechen droht. Dies soll mit entsprechender Begründung auch rückwirkend für das erste Quartal 2020 möglich sein.
- In NRW gibt es die Möglichkeiten zur zur zinslosen Stundung Stundung von Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuerzahlungen (Link). Anträge auf Herabsetzung von Gewerbesteuervorauszahlungen können indirekt bei den Finanzbehörden gestellt werden.
- Vollstreckungsmaßnahmen sollen eingeschränkt werden.
- Säumniszuschläge sollen nicht erhoben werden.
Wir sind Experten für solche Anträge. Bitte kontaktieren Sie uns mit Ihren Änderungswünschen.
5. Liquiditätshilfen
Zur Stärkung der Zahlungsfähigkeit von Unternehmen soll die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ein Sonderprogramm auflegen. Einzelheiten hierzu sind noch nicht bekannt, Sie werden auf dieser Webseite über Neuerungen informiert: Link
Die Bürgschaftsbank NRW bietet eine 72-Stunden ExpressBürgschaft für bestehende Kredite bis zu 250.000 EUR an (Link).
Wir raten, im Falle von sich abzeichnenden Liquiditätsengpässen frühzeitig Kontakt mit Ihrer Hausbank aufzunehmen und dort Möglichkeiten zu besprechen.
6. Zuschuss
- Kleine Unternehmen und Selbständige mit bis zu 5 Beschäftigten erhalten einen einmaligen Zuschuss in Höhe von bis zu 9.000 EUR.
- Kleine Unternehmen und Selbständige mit bis zu 10 Beschäftigen erhalten einen einmaligen Zuschuss in Höhe von bis zu 15.000 EUR.
Die Beschäftigtenzahlen beziehen sich auf Vollbeschäftigungen. Die Ermittlung der "Vollbeschäftigtenzahl" erfolgt ähnlich wie bei der Ermittlung der Mitarbeiterzahlen zum Kündigungsschutzgesetz:
Mitarbeiter bis 30 Wochenstunden zählen 0,75
Mitarbeiter mit mehr als 30 Wochenstunden und Auszubildende zählen mit 1,00
Minijobber zählen mit 0,30
Die Unternehmer zählen auch mit.
- Umsatzrückgang um mindestens 50% im Vergleich zu dem durchschnittlichen Monatsumsätzen der letzten drei Monate, oder
- Betrieb wurde aufgrund einer Anordnung geschlossenm oder
- Akuter Finanzmittelengpass durch die Corona Krise.
Der Antrag ist hier online auszufüllen und abzusenden: https://soforthilfe-corona.nrw.de/
Als Steuerberater können wir diesen Antrag für Sie ausfüllen. Bitte sprechen Sie uns an.
7. Sonstiges
- Die Stadtwerke Bochum ermöglichen es Ihren Kunden, die Energiekosten bei Betriebsschließungen zu mindern (Anfragen an Tel.: 0234 960-3630).
- Der USB (Abfallentsorgung Bochum) kann zu Reduzierungen der Abfallentsorgungsrechnungen im Zusammenhang mit vorübergehenden Betriebsschließungen angesprochen werden (Tel.: 0800 3336288).
- Die Wirtschaftsförderung Bochum verspricht Hilfe bei Verhandlungen mit Vermietern von in Bochum belegenen Grundstücken über die Reduzierung/Stundung von Pachtzahlungen, wenn der Betrieb stillgelegt ist. Anfragen sind per eMail erwünscht unter corona@bochum-wirtschaft.de.
- Ggf. könnte ein Versicherungsanspruch bestehen, sofern Sie eine Betriebsunterbrechungsversicherung abgeschlossen haben. Bitte wenden Sie sich hierzu an Ihren Versicherungsmakler.
- Beratungshilfe zur Gestaltung von Heimarbeitsplätzen gewährt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hier.
- GEMA Beiträge sollen für die Zeiten von Betriebsschließungen herabgesetzt/ausgesetzt werden (können): Einzelheiten hier. Auch mit der GEZ kann gesprochen werden, sofern der Betrieb stillgelegt ist.
- Für Selbständige Künstlerinnen und Künstler gibt es bereits ein Programm: Sie können einen Antrag auf eine existenzsichernde Einmalzahlung von bis zu 2.000 EUR erhalten. Das Antragsformular finden Sie hier.
Soweit der heutige Stand zur Situation. Leider ist aufgrund der sich überschlagenden Ereignisse Vieles noch nicht konkret umgesetzt. Es bleibt zu hoffen, dass den Unternehmern weitere Hilfen gewährt werden. Wir werden laufend berichten.