Wir übernehmen keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit oder Qualität der hier bereitgestellten Informationen. Entsprechend sind jedwede Haftungsansprüche gegen uns für Schäden, die sich durch die Nutzung der hier allgemein dargebotenen Informationen ergeben könnten, grundsätzlich ausgeschlossen.
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25.10.2017
Neues Verwaltungsschreiben zur Behandlung der Bauträger-Altfälle
IWW
Bei bestimmten Bauleistungen schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, wenn er selbst Bauleistungen erbringt. Bei der Behandlung der sogenannten Bauträger-Altfälle – dies sind Bauleistungen, die vor dem 15.2.2014 erbracht wurden – haben inzwischen selbst Steuerexperten den Überblick verloren. Dies ist nicht zuletzt den zahlreichen Urteilen und Verwaltungsschreiben geschuldet. Nun gibt es ein neues Schreiben des Bundesfinanzministeriums, das (leider) erneut Fragen offenlässt.
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