10.04.2018

Doppelte Haushaltsführung: Neues aus der Rechtsprechung auf den Punkt gebracht

IWW

Pendeln Steuerpflichtige aus beruflichen Gründen zwischen zwei Haushalten, können sie den Fiskus an den Mehraufwendungen beteiligen – allerdings nur dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Und hier gibt es immer wieder Streit mit dem Finanzamt, sodass die Gerichte entscheiden müssen. Drei interessante Urteile werden nachfolgend vorgestellt.


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23.02.2018

Fahrtkosten: Keine erste Tätigkeitsstätte bei unabwendbarer Verlegung des Arbeitsplatzes

IWW

Arbeitnehmer haben keine erste Tätigkeitsstätte, wenn sie ihren eigentlichen Arbeitsplatz aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses verlassen und vorübergehend an einem anderen Ort arbeiten müssen. So lautet eine Verfügung der Finanzbehörde Hamburg.


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15.11.2017

Abfindung auch bei einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsvertrags steuerbegünstigt?

IWW

Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster kann eine Abfindungszahlung auch dann ermäßigt besteuert werden, wenn der Arbeitnehmer zur Beendigung eines auch vom Arbeitgeber verursachten Konflikts auf diesen zugeht und den Abschluss eines Auflösungsvertrags mit Abfindungsregelung fordert.


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25.09.2017

Ende der doppelten Haushaltsführung: Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten absetzbar

IWW

Wenn Arbeitnehmer im Zuge einer doppelten Haushaltsführung eine Immobilie am Ort ihrer ersten Tätigkeitsstätte erwerben und fremdfinanzieren, sind die dafür zu entrichtenden Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit dem Grunde nach abziehbar. Wird die Immobilie bei Beendigung der doppelten Haushaltsführung verkauft und ist eine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen, ist diese nach einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz indes nicht als Werbungskosten absetzbar.


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06.09.2017

Mehrere häusliche Arbeitszimmer: Höchstbetrag wird dennoch nur einmal gewährt

IWW

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind mit maximal 1.250 EUR als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar, wenn dem Steuerpflichtigen für die Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Da es sich um einen personenbezogenen Höchstbetrag handelt, gilt die betragsmäßige Beschränkung auch dann, wenn der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum nacheinander oder zeitgleich (in mehreren Wohnungen) zwei Arbeitszimmer genutzt hat. Dies hat aktuell der Bundesfinanzhof entschieden.


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